In der Regel ist der Erwerb deutscher Immobilien von der Mehrwertsteuer befreit. Die Bedingungen des Kaufs und der gesamte materielle Inhalt des Vertrages, wie die Beschreibung der Grundstücke/Gebäude, der Kaufpreis, die Zahlungsbedingungen etc. sind im Immobilienkauf- und -kaufvertrag festgelegt. Dieser Kaufvertrag begründet die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung und zur Zahlung des Kaufpreises und der Beförderungserklärung. Nach dem Gesetz muss diese Vereinbarung vor einem Notar geschlossen und vom Notar vollständig verlesen und aufgezeichnet werden. Den Parteien steht es frei, den Notar zu ernennen. Wird die notarielle Formpflicht nicht eingehalten, wird die Vereinbarung nicht bindend. Die notariellen Anforderungen können sich auch auf andere Verträge erstrecken, z. B. auf einen Bauvertrag oder, im Falle eines Verkaufs und Leasings, auf einen Mietvertrag, da alle Verträge, die rechtlich mit dem Immobilienkauf- und -kaufvertrag verbunden sind, notariell beglaubigungsgemäß sein müssen. Das Fehlen einer notariellen korrekten Form kann durch die Eintragung der Transaktion in das Grundbuch geheilt werden.

Das Eigentum an der Immobilie ergeht nicht, wenn der Vertrag geschlossen wird, sondern erst, wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Registrierung erfolgt über ein Verfahren, das vom Notar bearbeitet wird. In den fünf ostdeutschen Bundesländern bedarf diese notarielle Vereinbarung in bestimmten Fällen auch nach der Notarisierung noch einer Sondergenehmigung der Behörden, da dort Immobilien ungeklärten Restitutionsangelegenheiten unterliegen können. Der Kaufpreis wird erst fällig, wenn bestimmte von den Parteien des Kaufvertrages vereinbarte Kaufpreiszahlungsbedingungen erfüllt sind. In der Regel bestehen die Mindestanforderungen für die Fälligkeit der Zahlung darin, dass (i) eine vorrangige Mitteilung über die Beförderung (Eigentumsvormerkung) im Grundbuch eingetragen wurde, (ii) dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt wurden und iii) dass Unterlagen eingeholt wurden, die für die Aufhebung der vom Käufer nicht angenommenen Belastungen erforderlich sind. Co-Investments und Joint Ventures sind auf dem deutschen Markt üblich. Traditionell sind Koinvestitionsstrukturen in Entwicklungsprojekten üblich, bei denen ein Partner zur Erschließung oder Sanierung der Immobilie beiträgt und der andere Partner Projektentwicklung, Planung und Bauarbeiten und Dienstleistungen beisteuern kann.