Dennoch hatten die vom CGB unterzeichneten Tarifverträge über Leiharbeit einen starken Einfluss auf die weiteren Verhandlungen zwischen DGB und Arbeitgebern in der Branche. BZA forderte nun, dass die „Eckpunkte“ für Bezahlung und Konditionen unter Berücksichtigung der von den CGB-Mitgliedsverbänden vereinbarten niedrigeren Lohnstandards und Konditionen neu verhandelt werden müssten. Die iGZ, die den Verhandlungstisch verlassen hatte, weil sie mit der Vereinbarung zwischen BZA und DGB nicht einverstanden war und auch weil sie die Zusatzzulage ablehnte (siehe oben), erhielt in ihrem Widerstand gegen jede Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in Tarifverträgen Ermutigung. Die tatsächliche Entlohnung wird im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt, darf aber nicht unter dem im jeweiligen Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn liegen. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Mindestlohn. Die neuen Tarifverträge regeln einen der wichtigsten Wirtschaftszweige, die zuvor nicht in die Tarifverhandlungen mit mehreren Arbeitgebern fallen. Ohne die neuen Rechtsvorschriften über Leiharbeit wären diese Abkommen sicherlich nicht unterzeichnet worden. Mit den Tarifverhandlungen mit dem DGB sahen sich die Arbeitgeber als „das Beste des Schlimmsten“ aus. BZA und iGZ sehen es als Erfolg, dass sie die Umsetzung von Gleichbehandlung und gleichem Lohn für Leiharbeiter verhindert haben. Für den DGB markieren die bundesweiten branchenübergreifenden Vereinbarungen das Ende einer Entwicklung, die vor Jahren mit einer Handvoll Tarifverträgen auf der Ebene der einzelnen Agenturen (DE0105222N undDE9907211N) begann, begleitet von einer Großen Skepsis in einer Reihe von Gewerkschaften, ob der Zeitarbeitssektor als normaler Sektor akzeptiert werden sollte. Es bleibt abzuwarten, wie diese Vereinbarungen unter Leiharbeitnehmern wahrgenommen werden und inwieweit die DGB-Gewerkschaften in der Lage sind, Leiharbeitnehmer zu organisieren und eine starke Gewerkschaftsvertretung zu etablieren. (Heiner Dribbusch, Institut für Wirtschafts- und Sozialforschung, WSI) Tarifverträge sind rechtsverbindlich, solange sie den gesetzlichen Mindeststandards entsprechen. Sie werden in der Regel auf Branchenebene von der zuständigen Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen und decken daher einen Zweig (oder Teile davon) und entweder eine Region oder das gesamte Land ab.

Manchmal finden aber auch Tarifverhandlungen auf Unternehmensebene statt. 1999 fielen 8 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 11 % der Beschäftigten in Ostdeutschland unter einen unternehmensbasierten Tarifvertrag (Quelle: IAB Betriebspanel). Tarifverträge sind für Die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes immer verbindlich. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann die Bindungsbefugnis auf alle Mitarbeiter der Niederlassung in der jeweiligen Region ausgedehnt werden. 1999 waren 65 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 46 % der Beschäftigten in Ostdeutschland durch einen Branchentarifvertrag abgedeckt (Quelle: IAB-Betriebspanel). Die DGB-iGZ-Vereinbarungen sehen vor, dass Arbeitnehmer nach 12 Monaten Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma das Recht haben, von der „Grundstufe“ (Hauptstufe) zum „Hauptsystem“ (Hauptstufe) überzugehen.