Künstlersozialkasse (KSK) – die spezielle Absicherung für freie Künstler und Publizisten

KÜNSTLERSOZIALKASSE (KSK)

Der Gesetzgeber wollte mit der Gründung der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 1983 die wirtschaftliche Existenz der Kreativen sichern.

Die Künstlersozialkasse ist keine Krankenkasse und Leistungsträger sondern bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Vergleichbar mit Arbeitnehmern zahlen sie nur eine Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, die andere Hälfte des Beitrages trägt die Künstlersozialkasse.

Die Höhe der monatlichen Beiträge des Versicherten errechnet sich prozentual (50% der Beitragssätze für Kranken-Pflege und Rentenversicherung) am voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen. (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben).

Bei 10.000 Euro Jahreseinkommen liegt der monatliche Beitrag für Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung für Versicherte bei ca. 160 Euro.

VORRAUSSETZUNGEN FÜR DIE KSK

Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) ist, dass ein Künstler oder Publizist eine selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig (mit einem Mindesteinkommen von mehr als 3.900€) und im Wesentlichen im Inland ausübt.

Künstler im Sinne des KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) ist gemäß § 2 KSVG „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“

Wer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, kann nicht nach dem KSVG versichert werden.

Staat

Verwerter

Künstler